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Zahlungs- Lieferungsbedingungen

der Kremo-Werke Hermanns GmbH & Co KG

  1. Angebote sind stets freileibend, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil bestimmt ist. Abbildungen, Beschreibungen sowie Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend.
  2. a) Verkäufe sind nur insoweit verbindlich, als sie von uns ohne jeden Vorbehalt schriftlich bestätigt werden. Abmachungen und Bedingungen, die nicht in der schriftlichen Bestätigung ausdrücklich niedergelegt sind, sind ohne Wirksamkeit.
    b) Die Werkzeugkostenanteile sind nach Auftragsbestätigung netto Zahlbar. Aufbewahrung und Pflege der Werkzeuge geschieht kostenlos, solange Aufträge laufen. Sollte jedoch innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren kein Auftrag mehr erteilt werden, so haben wir ohne Rückfrage die Berechtigung, die Werkzeuge zu verschrotten.
  3. Die Lieferung erfolgt ab Werk hier. Der Versand geht auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Die Ware zu Versichern sind wir nur auf ausdrücklichen Wunsch verpflichtet. Wenn keine besondere Versandinstruktionen erteil werden, erfolgt die Lieferung nach unserem Ermessen und ohne unsere Verbindlichkeit.
  4. Unsere Preise verstehen sich ab hier, ausschließlich Verpackung. Postverpackung und Kartons werden billigst berechnet und nicht zurück genommen, wogegen wir Bahnkisten einschl. Packmaterial bei franke Retournierend innerhalb 14 Tagen zurück nehmen und mit 2/3 des berechneten Wertes gutschreiben, sofern die Kisten bzw. Tonnen in tadellosem Zustande zurückgesandt werden. Die Rücksendung geht auf Gefahr des Käufers.
  5. Die Lieferung erfolgt nach Maßstab der Fabrikationsmöglichkeiten mit tunlichster Beschleunigung unter Vorbehalt einer Mehrlieferung bis 10% bzw. einer Minderlieferung bis zu 5% und zwar entsprechend dem Umfang der Bestellung. Bei nicht zur Befriedung aller Besteller ausreichender Produktion behalten wir uns anteilig Befriedung der Bestellung vor. Höhere Gewalt, insbesondere Streik, Krieg, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Mangel an Rohmaterial und andere Ursachen, die unabhängig von Lieferst Willen der in Frage kommenden Unterlieferanten die Herstellung, Beförderung und Lieferung der gekauften Waren aufhalten oder unterbrechen, berechtigen uns, von den Lieferverbindlichkeiten, auch wenn sie erst nach Eintritt derartiger Ereignisse eingetreten sind, ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne daß den Besteller ein Anspruch auf Entschädigung zusteht; im übrigen hat der Besteller nicht das Recht, hierdurch den Auftrag aufzuheben.
  6. Die Zahlung hat unabhängig von dem Eingang der Ware innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug zu erfolgen. Die Überschreitung der Zahlungsfrist werden, ohne daß es einer Mahnung bedarf, Zinsen in Höhe von 1% über den jeweiligen Bankdiskont berechnet. Den Reisenden und Vertretern steht ein Befugnis nach § 55 Abs. 2H.G.B den Kaufpreis aus abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen und dafür Zahlungsfristen zu bewilligen, nicht zu. Lieferungen an Firmen, die nicht bekannt sind oder von denen nicht erstklassige Referenzen aufgegeben werde, erfolgen nur unter Nachnahme des Rechnungsbetrages. Zahlungen in Scheck oder Wechsel werden nicht an Erfüllungsstatt, sondern nur erfüllungshalber angenommen.
  7. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchen Rechtsgrunde, bzw. Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos, unser Eigentum. Der Käufer darf unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern, verarbeiten oder zur Verarbeitung veräußern.
    Veräußert der Käufer unter unserem Eigentumsvorbehalt die stehende Ware an einem Dritten, so tritt er bereits jetzt die durch den Verkauf entstehende Forderung an uns ab, gleich ob er die Lieferung allein oder zusammen mit anderen Lieferungen oder Leistungen veräußert. Im letzterem Falle gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware zuzüglich eventueller Nebenforderungen.
    Wir sind berechtigt, den Herausgabeanspruch aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes bei Zahlungsverzug des Käufersohne Fristsetzung oder Rücktrittserklärung geltend zu machen.
    Der Käufer behält das Recht die Forderungen einzuziehen, jedoch längstens solange, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Der Einzug geschieht für unsere Rechnung.
    Verarbeitet der Käufer die Ware, überträgt er uns das Eigentum an der unter Verwendung unserer Vorbehaltsware geschaffenen neuen Sache in dem Verhältnis, in dem der Rechnungswert unserer Vorbehaltsware zum Gegenwert der neuen Sache steht. Die durch Verarbeitung erstandene Sache gilt als Vorbehaltsware.
    Machen wir von dem Recht auf Rücknahme unserer Ware Gebrauch, liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag.
    Der Käufer ist Verpflichtet, der Lieferfirma Zugriffe auf unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware unverzüglich anzuzeigen.
    Im Falle des Verzuges hat der Käufer uns die abgetretenen und noch außenstehenden Forderungen unverzüglich bekanntzugeben und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen, sowie den Drittschuldner über die Forderungsabtretung zu informieren. Er ist zum Einzug dieser Forderungen nicht mehr berechtigt.
  8. Beanstandungen haben unverzüglich nach Erhalt der Ware zu erfolgen. Eine Bemängelung, die nicht spätestens 8 Tage nach Erhalt der Ware geltend gemacht wird, kann nicht berücksichtigt werden. Ist die Beanstandung berechtigt, so leisten wir Ersatz durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung unserer Teile nach unserer Wahl. Weitere Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Nachbesserungsarbeiten ohne unsere Zustimmung entbinden uns von Kosten und Gewährleistung.
  9. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Krefeld.
  10. Abmachungen, die telefonisch, oder telegrafisch erfolgt sind, bedürfen zu ihrer Gültigkeit stets der schriftlichen Bestätigung unserseits. Ebenso haben sämtliche Abmachungen mit unseren Vertretern nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
  11. Etwaige von den vorstehenden abweichende Kauf- und Lieferbedingungen auf Bestellvordrucken oder sonstigen Schriftstückendes Bestellers haben keine Gültigkeit. Stillschweigen unserseits gegenüber den Bedingungen des Bestellers gilt in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung.
  12. Durch Auftragserteilung bzw. durch Annahme der Ware bekundet der Besteller sein Einverständnis mit obigen Verkaufs- und Lieferungs-Bedingungen.
  13. Sollte eine Teil der Bestimmungen unwirksam sein, gleich aus welchem Grunde, so berührt dieser die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teilbestimmungen nicht. Der unwirksame Teil soll ersetzt werden durch eine wirksame Bestimmung, die der unwirksamen sinngemäß am nächsten kommt.